DSGVO Vertreter gemäß Art. 27 Datenschutz-Grundverordnung
Unternehmen in der Schweiz, die personenbezogener Daten von Personen, die sich in der europäischen Union befinden, verarbeiten, müssen einen Vertreter innerhalb der europäischen Union benennen, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
- betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
- das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
- Einzelheiten hierzu regelt Artikel 27 DSGVO.
Wie hoch sind die Kosten?
Die Kosten für unsere Benennung als Vertreter nach Artikel 27 DSGVO für Ihr Schweizer Unternehmen betragen jährlich 300 CHF (VAT-reversed, also netto = brutto).
Wir stehen dann als Ihre datenschutzrechtlichen Ansprechpartner gegenüber Dritten in der EU zur Verfügung. In dieser Funktion nehmen wir natürlich E-Mails und Post entgegen, die an uns gesendet wird.
Hierbei sondieren wir natürlich zwischen Spam und Werbung und relevanter Post. Reine Infopost, Werbung, Spam etc., vernichten wir und echte Post, die nicht zu 100% sicher als Werbung identifiziert werden konnte, scannen wir ein und senden Ihnen diese zu. Das entsprechende einscannen ist im jährlichen Pauschalpreis bereits mit abgedeckt.
Für jeden Brief, den wir Ihnen im Original weiterleiten sollen, berechnen wir 2 CHF Bearbeitungsgebühr für das weiterleiten zzgl. der anfallenden Portokosten. Aber wir gehen davon aus, dass Sie keine unnötige Post an diese Anschrift senden lassen, sondern hier tatsächlich nur die relevante Kommunikation mit Behörden oder Anfragen von Betroffenen eingehen und an Sie weitergeleitet werden. Die Abrechnung dieser Postgebühren erfolgt immer nach Ablauf eines Monats, bzw. wenn es nur geringe Summen wären, entsprechend spätestens jährlich.
Sollte nicht einscannbare Post zugehen (z.B. Päckchen, Warensendungen etc.), beträgt unsere Berarbeitungsgebühr 5 CHF zzgl. der anfallenden Portokosten für die Weiterleitung. Wir gehen jedoch davon aus, dass hier keine entsprechenden nicht einscannbaren Poststücke zugehen.
Und was ist, wenn wir nicht nur Postsendungen empfangen, sondern auch Beantworten sollen?
Wenn wir hingegen in Ihrem Auftrag gegenüber den Behörden oder Betroffenen Antworten sollen, dann berechnen wir hier unsere Tätigkeit gemäß gesonderter Vereinbarung, welche dann im Einzelfall getroffen werden muss. Da Sie grundsätzlich weiterhin als Unternehmen datenschutzrechtlich verantwortlich bleiben, kann die Antwort aber auch immer von Ihnen oder Ihrem Datenschutzbeauftragten direkt erledigt werden, so dass ein Zwischenschalten meiner Kanzlei nicht zwingend erforderlich ist.
Die Einzelheiten können Sie unserem Vertrag zur Benennung als DSGVO-Vertreter entnehmen.