Unternehmen in Dubai, Abu Dhabi und den Freizonen der VAE (DMCC, DIFC, ADGM, JAFZA und andere) sprechen europäische Kunden in vielen Branchen an: Immobilien für Käufer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, Tourismus und Hotellerie, Handel und E-Commerce, Fintech und Krypto, Beratung und Recruiting. Viele dieser Unternehmen werden von deutschsprachigen Auswanderern geführt und betreiben deutschsprachige Landingpages für Investoren oder Reisende. Hat ein VAE-Unternehmen keine EU-Niederlassung und spricht Personen in der EU an, verlangt Art. 27 DSGVO einen EU-Vertreter. Die Kanzlei Matutis übernimmt das für Unternehmen aus den VAE von Deutschland aus für 350 EUR pro Jahr.
Braucht ein Unternehmen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten einen EU-Vertreter?
Ja, wenn es keine Niederlassung in der EU hat und seine Verarbeitung personenbezogener Daten damit zusammenhängt, Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder ihr Verhalten in der EU zu beobachten (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 DSGVO). Beispiele: ein Immobilienmakler in Dubai mit deutschsprachiger Website und Lead-Formularen für Investoren aus Deutschland und Österreich; eine DMCC-Handelsgesellschaft mit EU-Web-Shop und Euro-Preisen; ein DIFC-Fintech, das Konten oder Anlageprodukte für Personen in EU-Mitgliedstaaten anbietet; ein Reiseveranstalter in Dubai mit Remarketing an Website-Besucher aus der EU. Ein emiratisches Unternehmen, das bereits eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ein Büro in einem EU-Mitgliedstaat hat, braucht keinen Vertreter; diese EU-Einheit ist die Anlaufstelle. Die Ausnahmen des Art. 27 Abs. 2 DSGVO (gelegentliche, risikoarme Verarbeitung ohne umfangreiche sensible Daten; Behörden) sind eng und greifen bei einem Unternehmen, das aktiv in der EU wirbt, so gut wie nie. Die vollständigen Kriterien erklärt die Seite Wie ist nochmals die Rechtslage?.
Datenschutzrecht der VAE (PDPL, DIFC, ADGM) und DSGVO
In den VAE gelten drei Regime nebeneinander: das föderale Personal Data Protection Law (Federal Decree-Law No. 45 of 2021), das DIFC Data Protection Law (DIFC Law No. 5 of 2020) für Unternehmen im Dubai International Financial Centre und die ADGM Data Protection Regulations 2021 für Abu Dhabi Global Market. Die DIFC- und ADGM-Gesetze sind der DSGVO nachgebildet, weshalb manche Freizonen-Unternehmen annehmen, sie seien „DSGVO-konform“ und damit von EU-Vorschriften befreit. Das ist nicht so: Keines der VAE-Regime ersetzt die DSGVO für die EU-bezogene Verarbeitung, und für die VAE, das DIFC oder den ADGM gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO. Übermittlungen aus der EU in die VAE erfordern Standardvertragsklauseln oder eine andere Garantie nach Art. 46 DSGVO. Ein VAE-Unternehmen, das Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet, fällt unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO und braucht einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO.
Was wir als EU-Vertreter für emiratische Unternehmen tun
Die Rechtsanwaltskanzlei Matutis ist eine auf Datenschutzrecht spezialisierte deutsche Kanzlei mit Hauptsitz in Potsdam bei Berlin und Zweigstellen in Hallein (Österreich) und Felsberg (Schweiz). Die Leistung als EU-Vertreter wird ausschließlich vom deutschen Hauptsitz erbracht, weil der Vertreter in der EU niedergelassen sein muss (Art. 27 Abs. 3 DSGVO). Auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO sind wir Ihre Anlaufstelle in der EU für alle Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und für betroffene Personen. Schreiben und E-Mails an uns werden geprüft, eingescannt und unverzüglich an Ihre Kontaktperson weitergeleitet; auf Fristen wie die Monatsfrist für Betroffenenanträge nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO weisen wir hin. Bei zwei bis drei Stunden Zeitunterschied überschneiden sich die Arbeitstage weitgehend, sodass weitergeleitete Post am selben Tag besprochen werden kann. Unsere Kanzlei ist samstags und sonntags geschlossen, anders als die Arbeitswoche in den VAE. Wir kommunizieren auf Deutsch und Englisch. Wir ersetzen nicht Ihren Datenschutzbeauftragten und treffen keine Compliance-Entscheidungen für Sie; den Unterschied erklärt die Seite EU-Vertreter oder Datenschutzbeauftragter.
Kosten für Unternehmen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten
Die Jahrespauschale beträgt 350 EUR. Da die Leistung von einer deutschen Kanzlei an einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat erbracht wird, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an (Reverse-Charge, netto = brutto). Die Rechnung lautet auf EUR; Zahlung per Auslandsüberweisung, Kreditkarte oder PayPal ist möglich. Bitte weisen Sie Ihre Bank an, dass der volle EUR-Betrag gutgeschrieben wird. Die Weiterleitung eingescannter Post per E-Mail ist enthalten; die postalische Weiterleitung von Originalen kostet 2 EUR je Sendung zuzüglich Porto. Alle Einzelheiten: Was kostet es und was ist im Preis enthalten?
Nächster Schritt
Senden Sie uns Firmennamen, Website und eine kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit in der EU über das Anfrageformular. Wir bestätigen, ob in Ihrem Fall ein Vertreter erforderlich ist, und senden Ihnen Vertrag und Vollmacht. Den vollständigen Ablauf beschreibt die Seite So läuft die Benennung ab. Andere Länder: EU-Vertreter nach Ländern.
