EU-DSGVO-Vertreter für britische Unternehmen nach dem Brexit (Art. 27 DSGVO)

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich Drittstaat im Sinne der DSGVO. Britische Unternehmen, die sich zuvor auf ihre britische Niederlassung als Niederlassung „in der Union“ stützen konnten, haben diesen Status mit dem Ende des Übergangszeitraums verloren. Ein britisches Unternehmen, das Kunden in Deutschland oder anderen EU-Staaten hat oder deren Verhalten beobachtet und keine EU-Niederlassung besitzt, muss deshalb einen EU-Vertreter nach Art. 27 DSGVO benennen. Die Kanzlei Matutis übernimmt das für britische Unternehmen von Deutschland aus für 350 EUR pro Jahr; die Korrespondenz läuft auf Deutsch oder Englisch.

Braucht ein Unternehmen aus Großbritannien einen EU-Vertreter?

Ja, wenn es keine Niederlassung in der EU hat und seine Verarbeitung personenbezogener Daten damit zusammenhängt, Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder ihr Verhalten in der EU zu beobachten (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 DSGVO). Beispiele: ein Londoner Online-Händler mit Versand nach Deutschland und in die Niederlande; eine britische Fintech-App in deutscher Sprache; eine britische Recruiting-Plattform, die Kandidaten in der EU bewirbt; ein Softwareunternehmen aus Manchester mit EU-Kunden und Euro-Preisen. Ein britisches Unternehmen, das bereits eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ein Büro in einem EU-Mitgliedstaat hat, braucht keinen Vertreter; diese EU-Einheit ist die Anlaufstelle. Die Ausnahmen des Art. 27 Abs. 2 DSGVO (gelegentliche, risikoarme Verarbeitung ohne umfangreiche sensible Daten; Behörden) sind eng und greifen bei einem Unternehmen, das aktiv in der EU wirbt, so gut wie nie. Die vollständigen Kriterien erklärt die Seite Wie ist nochmals die Rechtslage?.

UK GDPR, Angemessenheitsbeschluss und EU-Vertreter

Das Vereinigte Königreich hat die DSGVO als „UK GDPR“ beibehalten, ergänzt um den Data Protection Act 2018 und geändert durch den Data (Use and Access) Act 2025; Aufsichtsbehörde ist das Information Commissioner’s Office (ICO). Die EU-Kommission hat für das Vereinigte Königreich einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO erlassen, sodass EU-Unternehmen Daten ohne zusätzliche Garantien dorthin übermitteln dürfen. Weder die Ähnlichkeit des britischen Rechts mit der DSGVO noch der Angemessenheitsbeschluss berühren Art. 27 DSGVO: Ein britisches Unternehmen ohne EU-Niederlassung, das Personen in der EU anspricht, braucht einen Vertreter in der EU; sein britisches Compliance-Programm erfüllt diese Pflicht nicht. Umgekehrt brauchen britische Unternehmen mit Tochtergesellschaft in Irland, Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat keinen Vertreter; die Tochter ist die Anlaufstelle.

Was wir als EU-Vertreter für britische Unternehmen tun

Die Rechtsanwaltskanzlei Matutis ist eine auf Datenschutzrecht spezialisierte deutsche Kanzlei mit Hauptsitz in Potsdam bei Berlin und Zweigstellen in Hallein (Österreich) und Felsberg (Schweiz). Die Leistung als EU-Vertreter wird ausschließlich vom deutschen Hauptsitz erbracht, weil der Vertreter in der EU niedergelassen sein muss (Art. 27 Abs. 3 DSGVO). Auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO sind wir Ihre Anlaufstelle in der EU für alle Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und für betroffene Personen. Schreiben und E-Mails an uns werden geprüft, eingescannt und unverzüglich an Ihre Kontaktperson weitergeleitet; auf Fristen wie die Monatsfrist für Betroffenenanträge nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO weisen wir hin. Bei einer Stunde Zeitunterschied ist die Abstimmung am selben Tag problemlos. Wir kommunizieren auf Deutsch und Englisch. Wir ersetzen nicht Ihren Datenschutzbeauftragten und treffen keine Compliance-Entscheidungen für Sie; den Unterschied erklärt die Seite EU-Vertreter oder Datenschutzbeauftragter.

Kosten für Unternehmen aus Großbritannien

Die Jahrespauschale beträgt 350 EUR. Da die Leistung von einer deutschen Kanzlei an einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat erbracht wird, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an (Reverse-Charge, netto = brutto). Die Rechnung lautet auf EUR; Zahlung per SEPA- oder SWIFT-Überweisung, Kreditkarte oder PayPal ist möglich. Die Weiterleitung eingescannter Post per E-Mail ist enthalten; die postalische Weiterleitung von Originalen kostet 2 EUR je Sendung zuzüglich Porto. Alle Einzelheiten: Was kostet es und was ist im Preis enthalten?

Nächster Schritt

Senden Sie uns Firmennamen, Website und eine kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit in der EU über das Anfrageformular. Wir bestätigen, ob in Ihrem Fall ein Vertreter erforderlich ist, und senden Ihnen Vertrag und Vollmacht. Den vollständigen Ablauf beschreibt die Seite So läuft die Benennung ab. Andere Länder: EU-Vertreter nach Ländern.